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Festlegungen zu den Hausaufgaben

Festlegungen zu fehlenden Hausaufgaben

 

Alle Schülerinnen und Schüler sind laut Brandenburgischem Schulgesetz (BbgSchulG) §44 verpflichtet, Hausaufgaben anzufertigen.

 

Fehlende Hausaufgaben werden durch einen Eintrag in den Schuljahresplaner/ Logbuch vermerkt. Diese Mitteilung ist durch eine Unterschrift der Eltern gegenzuzeichnen.

Gleichfalls sind diese bis zum nächsten Tag nachzuarbeiten und dem jeweiligen Fachlehrer selbstständig zur Kontrolle vorzulegen.

 

Bei erneutem Fehlen der Hausaufgaben entscheidet die Lehrkraft über eine geeignete Erziehungsmaßnahme (EOMV § 3), um bei den Schülern die Einsicht zum Fehlverhalten herzustellen und ihnen die unmittelbare Wiedergutmachung zu ermöglichen.

 

Die Nacharbeit erfolgt für die Klassenstufen 5 und 6 am folgenden Montag in der 7. Stunde.

Nötige Nacharbeiten in den Klassenstufen 1 bis 4 werden von der jeweiligen Lehrkraft individuell in Absprache mit dem Hort und mit dem Elternhaus geregelt.

 

Nach drei Nacharbeitsterminen treten weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Kraft.

 

Versäumter Unterrichtsstoff

 

Fehlt ein Schüler im Unterricht, ist es seine Pflicht, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.

Ab Klasse 5 ist es Aufgabe des Schülers bzw. der Eltern sich selbständig in der Schule zu informieren. Schülerpatenschaften können hierbei in Eigenverantwortung gebildet werden.

 

 

 

Beschluss der Schulkonferenz vom 12.10.2017

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