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Festlegungen zu den Hausaufgaben

 

Hausaufgaben

 

 

Hausaufgaben dienen der Festigung und Vertiefung des im Unterricht Erarbeiteten und unterstützen den Lernprozess. Sie fordern die Selbstständigkeit und Selbstorganisation der Schüler. Je nach

Jahrgangsstufe und Fach haben sie folgende Funktionen:

  • Sicherung und Anwendung des im Unterricht erworbenen Wissens
  • Vorbereitung auf kommende Unterrichtsschritte, z.B. durch Informationsbeschaffung
  • Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Lernens

 

Grundsätze

 

1. Die Hausaufgaben können von den Schülern ohne fremde Hilfe und in der vorgesehenen Zeit bewältigt werden. Die Lehrkräfte erleichtern mit genauen Arbeitsanweisungen den Schülern das Verständnis und die Ausführung der Hausaufgaben.

 

2. Hausaufgaben können entsprechend dem Lernentwicklungsstand differenziert in unterschiedlicher Form und Menge erteilt werden.

 

3. Die Ergebnisse der Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen.

 

4. Die verschiedenen in einer Klasse unterrichtenden Lehrer koordinieren ihre Anforderungen an die Hausaufgabenzeit der Schüler.

 

5. Die Erteilung von Hausaufgaben soll nicht erfolgen:

  • zum nächsten Tag an Tagen, an denen Nachmittagsunterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden, zu deren Besuch die Schuler verpflichtet sind,
  • zum nächsten Tag an Tagen, an denen „hitzefrei“ gewährt wurde,
  • von Freitag zu Montag,
  • von einem Unterrichtstag zum folgenden Unterrichtstag, wenn ein oder mehrere Feiertage oder sonstige unterrichtsfreie Tage dazwischen liegen sowie über die Ferien.

 

6. Der Umfang der täglichen Hausaufgaben beträgt:

  • in den Jahrgangsstufen 1 und 2 → 30 min. (in der Klasse 1 werden die Schüler anhand von Aufgaben geringen Umfangs behutsam an das häusliche Arbeiten gewöhnt)
  • in den Jahrgangsstufen 3 und 4 → 45 min.
  • in den Jahrgangsstufen 5 und 6 → 60 min.

 

7. Hausaufgaben werden von der Lehrkraft regelmäßig kontrolliert.

 

8. Mit zunehmendem Alter der Schüler wird die Kontrolle durch die Lehrkraft ergänzt mit gegenseitiger Korrektur der Schüler und durch die Selbstkontrolle.

 

9. Hausaufgaben können nur dann bewertet werden, wenn eine eigene Leistung des Schülers nachweisbar ist.

 

10. Für fehlende Hausaufgaben wurden gesonderte Regelungen durch die Lehrerkonferenz beschlossen. Der Klassenlehrer informiert darüber die Schüler und Eltern zu Schuljahresbeginn. (Anhang)

 

11. Der Schüler ist bei Abwesenheit oder Krankheit verpflichtet, Versäumtes nachzuarbeiten.

 

 

Rechtliche Grundlagen

 

  1. Brandenburgisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Grundsätze § 4, Pflicht zur Anfertigung § 44, Verteilung und Umfang § 88, § 91)
  2. Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb) vom 29. Juni 2010 (§ 5)
  3. Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung) vom 21. Juli 2011

 

 

Beschluss der Lehrerkonferenz 24.9.2018

Beschluss der Schulkonferenz 24.9.2018

 

 

 

Regelungen bei fehlenden Hausaufgaben

 

Alle Schülerinnen und Schüler sind laut Brandenburgischem Schulgesetz (BbgSchulG) §44 verpflichtet, Hausaufgaben anzufertigen.

 

Fehlende Hausaufgaben werden durch einen Eintrag in den Schuljahresplaner/ Logbuch vermerkt. Diese Mitteilung ist durch eine Unterschrift der Eltern gegenzuzeichnen.

Gleichfalls sind diese bis zum nächsten Tag nachzuarbeiten und dem jeweiligen Fachlehrer selbstständig zur Kontrolle vorzulegen.

 

Bei erneutem Fehlen der Hausaufgaben entscheidet die Lehrkraft über eine geeignete Erziehungsmaßnahme (EOMV § 3), um bei den Schülern die Einsicht zum Fehlverhalten herzustellen und ihnen die unmittelbare Wiedergutmachung zu ermöglichen.

 

Die Nacharbeit erfolgt für die Klassenstufen 5 und 6 am folgenden Montag in der 7. Stunde.

Nötige Nacharbeiten in den Klassenstufen 1 bis 4 werden von der jeweiligen Lehrkraft individuell in Absprache mit dem Hort und mit dem Elternhaus geregelt.

 

Nach drei Nacharbeitsterminen treten weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Kraft.

 

Versäumter Unterrichtsstoff

 

Fehlt ein Schüler im Unterricht, ist es seine Pflicht, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.

Ab Klasse 5 ist es Aufgabe des Schülers bzw. der Eltern sich selbständig in der Schule zu informieren. Schülerpatenschaften können hierbei in Eigenverantwortung gebildet werden.

 

 

 

Beschluss der Schulkonferenz vom 12.10.2017

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